Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lindenmaier Slovakia s.r.o.
gültig ab 01.03.2011
I. Vertragsabschluss
- Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle direkt von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigen.
- Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
- Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusätzliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt werden.
- Wenn aus Zeichnungen oder aus der Bestellung des Bestellers keine eindeutigen Angaben für die Ausführungstoleranzen hervorgehen, fertigen wir nach branchenüblichen Normen bzw. innerhalb der durch das Fertigungsverfahren bedingten Toleranzgrenzen.
- Falls wir ausnahmsweise Ausfallsmuster fertigen, ist der Besteller verpflichtet, spätestens binnen dreier Arbeitstage nach Eingang der Ausfallmuster die Freigabe oder Nichtfreigabe uns in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.
- Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt hat. Vollständig vom Besteller bezahlte Fertigungseinrichtungen und/oder Werkzeuge werden von uns verwahrt. Bei Beschädigung oder Verlust haften wir nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Sind seit dem letzten Gebrauch 2 Jahre vergangen, sind wir zur eigenen Verwertung berechtigt, außer der Besteller hat vorher die Herausgabe verlangt.
II. Lieferung, Gefahrenübergang
- Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
- Bei Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
- Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VI. entsprechend.
- Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden oder dies im Angebot anders festgehalten ist. Falls der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt, wird die Versendung von uns veranlasst, wobei wir die Wahl des Versandweges nach billigem Ermessen treffen. Auf Wunsch kann die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert werden. Uns trifft jedoch keine Versicherungspflicht. Wird die Ware versichert, trägt der Besteller die Kosten.
- Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport durch eigene Arbeitnehmer ausführen lassen.
- Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz mindestens in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.
- Fertigungsbedingte oder branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.
- Korrosionsschutz: Ein Korrosionsschutz wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden aufgebracht. ansonsten sind die zu liefernden Teile ohne Korrosionsschutz.
III. Preise, Zahlungen
- Die Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung. Die Verpackung wird gesondert zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
- Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
- Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltlosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen. Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall an den Lieferanten in Höhe seiner gegen den Besteller bestehenden Forderungen als abgetreten.
- Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderung um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert der uns zustehenden Sicherung bestimmt sich nach den Beträgen, die der Besteller seinen Kunden in Rechnung stellt. Der Wert unserer gesicherten Forderungen bestimmt sich nach unseren Rechnungsbeträgen.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns oder einer von uns beauftragten Person bis zur Begleichung seiner gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung den Zutritt zu dem Ort oder zu dem Gebäude zu gestatten, wo sich unsere Ware befindet.
V. Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährung
- Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang bei dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche schriftlich nach Wareneingang, bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Erkennbare Transportschäden müssen unverzüglich gerügt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden.
- Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das Gleiche gilt, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist, die mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate beträgt, aufgrund von Umständen, die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, ein Mangel zeigt. Die mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir berechtigt, mindestens 3 Mangelbeseitigungsversuche vorzunehmen.
- Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Besteller unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, kann der Besteller nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Aufwendungsersatz verlangen. Für die Schäden, die dem Besteller entstanden sind, gilt Ziff. VI. entsprechend.
VI. Gesamthaftung
- Schadensersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer garantiert haben oder
c) ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich oder zumutbar gewesen ist oder
e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. - Haften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
- Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter.
- Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
VII. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Surany, Slowakei.
- Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von sämtlichen Forderungen gegen uns, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller findet slowakisches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG -).
- Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Bedingung ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Vertragsparteien verpflichten sind schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
Zertifikate
Kontakt
Lindenmaier Slovakia, s.r.o.
Tovarenska 1A / 3817
SK-94201 Surany
Zur Anfahrtsbeschreibung
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